Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) düssel IT UG (haftungsbeschränkt)

AGB der düssel IT

§ 1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen der düssel IT UG (haftungsbeschränkt), Esmarchstr. 13, 40223 Düsseldorf (im Folgenden „düssel IT“ genannt) und dem Kunden. Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. 

1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die düssel IT hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die düssel IT ihre Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der düssel IT und Kunde gilt deutsches Recht.

§ 2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

2.2 Die Annahme von Aufträgen erfolgt binnen vierzehn (14) Werktagen nach Zugang des Auftrags, soweit dieser keine Änderungen des Angebots durch die düssel IT enthält. Ohne schriftliche Bestätigung des Auftrags kommt kein Vertrag zustande.

§ 3. Leistungsänderungen

3.1 Während der Laufzeit eines Vertrags können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, vorschlagen.

3.2 Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Kunden wird die düssel IT innerhalb von vierzehn (14) Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs und der Vergütung. Der Kunde hat sodann binnen sieben (7) Werktagen der düssel IT schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlags einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die düssel IT den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.

3.3 Im Falle eines Änderungsvorschlags durch die düssel IT wird der Kunde innerhalb von vierzehn (14) Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.

3.4 Solange kein Einvernehmen über die Änderung der Leistungen besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

§ 4. Mitwirkungspflichten

4.1 Der Kunde ist zur angemessenen und kostenfreien Mitwirkung bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen durch die düssel IT verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten, ggf. der Hard- und Software sowie seiner Mitarbeiter und Ansprechpartner im erforderlichen Umfang.

4.2 Falls notwendig, wird der Kunde den Mitarbeitern der düssel IT oder den Mitarbeitern der von der düssel IT beauftragten Unternehmen Zugang zu seinen Räumlichkeiten, ausreichend Zeit und den für die Leistungserbringung notwendigen datenverarbeitungstechnischen Einrichtungen gewähren.

4.3 Kann die düssel IT aufgrund der Nichterbringung der Mitwirkungspflichten seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen, wird er insoweit von seiner Pflicht zur Leistungserbringung frei. Etwaige Termine verschieben sich entsprechend. Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung bleibt bestehen. Etwaige der düssel IT entstandene Kosten sind durch den Kunde zu ersetzen.

4.4 Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter der düssel IT davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

4.5 Der Kunde ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen.

4.6 Der Kunde trägt die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 5. Schadensminderungspflicht

5.1 Der Kunde ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen.

§ 6. Lieferung, Lieferzeiten

6.1 Sofern und soweit die düssel IT die Ware und/oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der düssel IT unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die düssel IT verschuldet.Wird - ohne Verschulden der düssel IT - nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist die düssel IT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Lieferzeitpunkt oder eine Lieferfrist werden von den Vertragsparteien festgelegt. Im beiderseitigen Einvernehmen kann dieser Lieferzeitpunkt um eine angemessene Frist verschoben werden. Verzögert ein die Lieferfälligkeit beeinflussender Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis (auf das die düssel IT keinen Einfluss hat) die Lieferung, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Der Kunde trifft erforderliche Vorkehrungen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt die Ablieferung erfolgen kann.

6.3 Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die düssel IT, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der düssel IT nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

6.4 Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

§ 7. Versand und Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der düssel IT verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wenn besonders vereinbart, wird die düssel IT für den Transport eine Frachtversicherung abschließen.

§ 8. Abnahme und Funktionsprüfung

8.1 Die Abnahme von Werk- und Werklieferungsleistungen setzt eine erfolgreiche Prüfung der Vertragsmäßigkeit der Leistungen der düssel IT voraus. Der Kunde überprüft diese durch einen angemessen Test, wobei die düssel IT berechtigt ist, dem Test beizuwohnen.

8.2 Sofern im Rahmen des Tests die Vertragsmäßigkeit der Leistungen der düssel IT festgestellt wird, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.

8.3 Der Kunde darf die Abnahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8.4 Stellt der Kunde im Rahmen des Abnahmetests einen erheblichen Mangel fest, so wird er dies der düssel IT unverzüglich mitteilen und den Mangel so genau wie möglich beschreiben. Nach einer von den Parteien gemeinsam durchgeführten Fehleranalyse wird die düssel IT den vom Kunden gemeldeten Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. Sobald die düssel IT dem Kunden erneut die Fertigstellung mitgeteilt hat, wird dieser unverzüglich prüfen, ob der gemeldete Mangel erfolgreich behoben worden ist und – falls dies der Fall ist – eine schriftliche Abnahmeerklärung abgeben.

8.5 Verweigert der Kunde die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, ohne das für eine solche Abnahmeverweigerung berechtigende Mängel oder sonstige, von dem Anbieter zu vertretende Gründe vorliegen, gilt die Abnahme nach einem Zeitraum von 8 Tagen als erfolgt.

§ 9. Haftung

9.1 die düssel IT haftet für Garantien, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2 Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die düssel IT haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ebenso wenig für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

§ 10. Höhere Gewalt

10.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Eigentum an gelieferter Ware, deren Übereignung vereinbart ist, bleibt solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen der düssel IT gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

§ 12. Vergütung und Zahlungsbedingungen

12.1 Die Höhe des durch den Kunden zu entrichtenden Preises ergibt sich aus dem Angebot der düssel IT oder dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.

12.2 Alle Preis- und Kostenangaben verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12.3 Hat die düssel IT die Aufstellung, Installation, Montage, Inbetriebnahme und Wartung übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Fracht-, Reise- oder Versicherungskosten.

12.4 Soweit die Parteien nicht anderes vereinbaren, ist die Vergütung für einmalig durch die düssel IT zu erbringende Leistungen nach Leistungserbringung und gegebenenfalls erforderlicher Abnahme fällig. Der geschuldete Betrag ist zahlbar binnen zehn (10) Werktagen nach Zustellung der Rechnung.

12.5 Soweit die Parteien nicht anderes vereinbaren, ist die Vergütung für regelmäßig zu erbringende Leistungen der düssel IT (Dauerschuldverhältnis) jeweils zur Mitte eines jeden Kalendermonats fällig und zahlbar binnen zehn (10) Werktagen, ohne das es einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf. Dies gilt insbesondere für Beratungsleistungen, die länger als einen Kalendermonat fortdauern.

12.6 Die Zahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung des vereinbarten Entgelts auf ein Konto der düssel IT. Die Kontodaten werden dem Kunden in der Rechnung mitgeteilt, soweit nach den folgenden Regelungen keine Rechnung erstellt werden muss, werden die Kontodaten dem Kunden gesondert mitgeteilt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

12.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

12.8 Die Abtretung von Forderungen gegen die düssel IT ist ausgeschlossen.

§ 13. Nutzungsrechte

13.1 Soweit sich die Leistungen der düssel IT auf Produkte beziehen, die Gegenstand von Urheberrechten Dritter sind, richten sich die Nutzungsrechte für den Kunden ausschließlich nach den im Verhältnis mit dem Dritten getroffenen Regelungen. Bei Standardsoftware gelten im Übrigen die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.

 § 14. Geheimhaltung

14.1 Die Parteien sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen sind insbesondere, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Unterbeauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet der Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 15 dieser AGB unterliegen. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen.

14.2 Als vertrauliche Informationen gelten weiter alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis mitteilt oder überlässt, gleich welcher Form der Kommunikation sich die Parteien bedienen.

14.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die

(a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt hat,

(b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt hat, oder

(c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder später bekannt wurden.

(d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

§ 15. Gewährleistung

15.1 Schuldet Die düssel IT, im Rahmen eines Beratungsvertrages, nur projektbegleitende Beratung, haftet die düssel IT für die Rechtzeitigkeit und Eignung seiner Beratungsleistungen, nicht aber dafür, dass die Systemauswahl sachgerecht erfolgt oder die Systemeinführung erfolgreich verläuft.

15.2 Soll die düssel IT durch seine begleitende Beratung, im Rahmen eines Beratungsvertrages, über Abs.1 hinaus sicherstellen, dass die passende Systemauswahl getroffen wird, bzw. die Systemeinführung plangemäß erfolgt, haftet die düssel IT für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolgs.

15.3 Ist die düssel IT zur Beseitigung von Mängeln der Beratungsleistung im Sinne von § 15 Abs. 2 verpflichtet und gelingt die Beseitigung der von dem Kunden mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer von dem Kundenangemessenen gesetzten Frist, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung zu Kostenlasten des Anbieters durch eine Drittfirma durchführen zu lassen. Der Kunde kann von dem Anbieter einen durch Kostenvoranschläge zu belegenden Kostenvorschuss verlangen.

15.4 Im Rahmen von Wartungsverträgen übernimmt die düssel IT die Gewährleistung dafür, dass die vertragsgegenständliche Software und Hardware einschließlich zugehöriger Systemsoftware während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen mit der vereinbarten Mindestverfügbarkeit und keine Mängel aufweist.

15.5 Fehler der Hardware oder Systemsoftware sind bei Wartungsverträgen, von dem Kunden, der düssel IT, umgehend mitzuteilen. Mitgeteilte Fehler sind von der düssel IT zu beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, muss die düssel IT eine Ausweichlösung entwickeln. Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und hierfür Aufwendungsersatz zu verlangen.

15.6 Ändert oder erweitert der Kunde bei Wartungsverträgen innerhalb des Leistungszeitraums die vertragsgegenständliche Hardware ohne Zustimmung der düssel IT, erlischt die Leistungspflicht der düssel IT insoweit, als sich nicht ausschließen lässt, dass der mitgeteilte Fehler auf diesen Eingriff zurückzuführen ist. Entsprechend entfällt unter gleichen Bedingungen die Gewährleistung für eine erbrachte Wartungsleistung.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

16.1 Soweit nicht anders vereinbart, kann die düssel IT sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei die düssel IT dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt.

16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Düsseldorf.

16.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.

 

Düsseldorf 01.08.2010